Zählen Sie Krankheitstage innerhalb von 12 Monaten nach § 5 Abs. 2 des dänischen Angestelltengesetzes (funktionærloven) – auch bei Teilzeitkrankmeldung – und prüfen Sie, ob die Kündigung rechtzeitig war.
Dänische Regeln
Dieser Rechner wendet dänisches Recht und dänische Tarifverträge an. Er gilt für Beschäftigung in Dänemark und berücksichtigt nicht die Regeln anderer Länder.
Nur angeben, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde
Die 120-Tage-Regel (120 dages reglen) erlaubt es einem Arbeitgeber in Dänemark, einem Angestellten (funktionær) mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende zu kündigen, wenn der Angestellte innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten insgesamt 120 Tage lang Gehalt im Krankheitsfall bezogen hat. Die Regel steht in § 5 Abs. 2 des dänischen Angestelltengesetzes (funktionærloven § 5, stk. 2) (auf Dänisch) und gilt nur, wenn sie im einzelnen Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart ist.
Der 120-Tage-Rechner oben zählt die Krankheitstage nach den dänischen Regeln für Sie: Wochenenden und Feiertage bei Vollzeitkrankmeldung, die tatsächlichen Stunden bei Teilzeitkrankmeldung und nur das, was in den letzten 12 Monaten liegt. Geben Sie ein Kündigungsdatum an, prüft er auch, ob die Kündigung rechtzeitig war. Der Rechner ist kostenlos und erfordert keine Anmeldung.
Alle Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Fehlt eine davon, kann die verkürzte Frist nicht angewendet werden, und der Angestellte hat Anspruch auf seine reguläre Kündigungsfrist.
| Voraussetzung | Was das bedeutet |
|---|---|
| Schriftliche Vereinbarung | Die Regel muss im Arbeitsvertrag des einzelnen Angestellten stehen. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt die Frist nach § 2, egal wie lange der Angestellte krank war. |
| 120 Tage mit Gehalt im Krankheitsfall | Gemeint sind Krankheitstage mit Gehalt — keine Arbeitstage. Wie Wochenenden und Teilzeitkrankmeldung zählen, steht im nächsten Abschnitt. |
| Innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten | Die 120 Tage müssen innerhalb von 12 Monaten am Stück liegen. Weiter zurückliegende Krankheitstage zählen nicht. |
| Kündigung in unmittelbarem Zusammenhang | Frühestens nach Ende der Arbeitszeit am 120. Krankheitstag. Bei ununterbrochener Krankheit in der Regel spätestens am 129,5. Krankheitstag; war der Angestellte zwischenzeitlich gesund, weniger als 10 Kalendertage danach. |
| Der Angestellte ist noch krank | Die Kündigung muss während der Krankheit ausgesprochen werden. Kehrt der Angestellte nach der Kündigung zurück, ändert das nichts an ihrer Wirksamkeit. |
| Frist | 1 Monat zum Monatsende — unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. |
Quelle: dänisches Angestelltengesetz (funktionærloven) § 5, stk. 2. Tarifverträge (overenskomster) und individuelle Vereinbarungen können den Angestellten besserstellen.
Die Zählung hängt davon ab, ob der Angestellte in Vollzeit oder in Teilzeit krankgemeldet ist. Die dänische Rechtsprechung hält die beiden Fälle auseinander.
| Situation | Krankheitstage | Ergebnis |
|---|---|---|
| Ununterbrochen in Vollzeit krank vom 1. Januar bis 30. April 2026 | 120 | Die Regel ist erfüllt. Der 30. April ist der 120. Krankheitstag. |
| In Vollzeit krank von Freitag bis Montag, als ein Zeitraum eingegeben | 4 | Das Wochenende zählt mit. |
| In Vollzeit krank Montag–Freitag in zwei Wochen, als zwei Zeiträume eingegeben | 10 | Zu niedrig: Das Wochenende dazwischen fehlt. Als ein Zeitraum ergibt es 12. |
| Teilzeit 4 von 8 Stunden, Montag–Freitag über 4 Wochen | 10 | Nur die tatsächlichen Stunden zählen. Die Wochenenden zählen 0. |
| 90 Tage Vollzeit, danach 8 Wochen zur Hälfte | 110 | Noch nicht erfüllt. |
Die Zahlen wurden mit dem Rechner oben ermittelt. Probieren Sie es mit Ihren eigenen Daten — oder zählen Sie Kalendertage mit dem Datumsrechner.
Die Kündigung muss »in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ablauf der 120 Krankheitstage und solange der Angestellte noch krank ist« erfolgen (i umiddelbar tilknytning til udløbet af de 120 sygedage, og medens funktionæren endnu er syg). Der Oberste Gerichtshof Dänemarks hat beide Enden des Zeitfensters präzisiert.
| Kündigung ausgesprochen | Bewertung |
|---|---|
| Vor Ende der Arbeitszeit am 120. Krankheitstag | Zu früh — die 120 Tage sind nicht erreicht. |
| Nach Ende der Arbeitszeit am 120. Krankheitstag | Rechtzeitig (Oberster Gerichtshof 2025). |
| Vom 121. bis 129. Krankheitstag bei ununterbrochener Krankheit | Rechtzeitig — der Angestellte ist seit dem 120. Krankheitstag ununterbrochen krank. |
| Gesund und erneut krank, 10 Kalendertage oder mehr nach den 120 Krankheitstagen | Zu spät (Oberster Gerichtshof 2023). Die verkürzte Frist erfordert nun 120 neue Krankheitstage innerhalb von 12 Monaten. |
| Der Angestellte ist am Kündigungstag gesundgemeldet | Unwirksam — der Angestellte muss noch krank sein. |
| Der Angestellte war gesund und ist vor Fristablauf erneut krank | Die Voraussetzung der Krankheit ist erfüllt, aber die Frist läuft weiterhin ab dem 120. Krankheitstag. |
Quellen: Angestelltengesetz (funktionærloven) § 5, stk. 2, 2. Satz, sowie die Urteile des Obersten Gerichtshofs Dänemarks vom 19. Dezember 2023 und 25. November 2025. Der Rechner kennt die Uhrzeit nicht: Eine Kündigung am 120. Krankheitstag selbst wird unter dem Vorbehalt akzeptiert, dass sie nach Ende der Arbeitszeit ausgesprochen wurde.
Behalten Sie das Datum des 120. Krankheitstags im Blick. Die Kündigung kann nach Ende der Arbeitszeit an diesem Tag ausgesprochen werden und muss bei ununterbrochener Krankheit in der Regel spätestens am 129,5. Krankheitstag erfolgt sein — war der Angestellte zwischenzeitlich gesund, bevor 10 Kalendertage vergangen sind.
Stellen Sie sicher, dass der Mitarbeiter an dem Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird, noch krank ist.
Prüfen Sie, ob die 120-Tage-Regel im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters steht. § 5, stk. 2 verlangt eine schriftliche Vereinbarung — fehlt sie, gilt die reguläre Kündigungsfrist.
Prüfen Sie Ihren Vertrag. Steht dort nichts zur 120-Tage-Regel, gilt die normale Kündigungsfrist nach § 2 des Angestelltengesetzes (funktionærloven § 2), unabhängig von Ihren Krankheitstagen.
Prüfen Sie die Zählung Ihres Arbeitgebers. Waren Sie in Teilzeit krankgemeldet, dürfen Wochenenden und freie Tage nicht mitzählen.
Erheben Sie Einspruch, wenn die Kündigung nach dem 129,5. Krankheitstag kam, 10 Kalendertage oder mehr nach dem 120. Krankheitstag nach einer zwischenzeitlichen Gesundmeldung oder während Sie gesundgemeldet waren. Wenden Sie sich an Ihre Vertrauensperson (tillidsrepræsentant) oder Ihre Gewerkschaft.
Tarifverträge (overenskomster) und individuelle Vereinbarungen können den Angestellten besserstellen als das Gesetz. Prüfen Sie immer Ihre eigenen Vereinbarungen, bevor Sie sich auf eine Berechnung stützen. Die Voraussetzungen, die Vertragsklausel und die Frist für die Kündigung behandelt der Blogbeitrag 120 dages reglen for arbejdsgivere: tæl før du opsiger (auf Dänisch).
Inhalt zuletzt geprüft: Oktober 2026.